Gesetze / Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung
SeeLAuFV§ 10 Prüfungsverfahren für den Lotsenausbildungsabschnitt 1
Stand: 25.02.2023
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/10#abs-1 (1) Der Lotsenausbildungsabschnitt 1 endet mit einer praktischen Prüfung vor der Bundeslotsenkammer, die auf einem geeigneten Fahrzeug, einem von der Aufsichtsbehörde anerkannten Schiffsführungssimulator oder einem bemannten Schiffsmodell stattfindet. Die Bundeslotsenkammer hat die Seelotsenanwärterinnen und Seelotsenanwärter zur Prüfung zuzulassen, sofern die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/10#abs-2 (2) Bei einer mit „nicht geeignet“ benoteten Gesamtbewertung ist die Aufsichtsbehörde zu unterrichten. Die Ausbildung kann nicht fortgesetzt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/10#abs-3 (3) Die Bundeslotsenkammer hat
Werden zusätzlich Personen durch die Aufsichtsbehörde, die Lotsenbrüderschaften oder die Bundeslotsenkammer benannt, so dürfen diese Personen der Prüfung beiwohnen; eine Teilnahme an den Beratungen ist nicht zulässig. Die Prüfungskommission darf die Anwesenheit weiterer Personen zulassen. Personen nach den Sätzen 2 und 3 sind von der Prüfungskommission vor Beginn der Prüfung zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/10#abs-4 (4) Nach Abschluss der Prüfung hat die Leitung der Prüfungskommission der geprüften Seelotsenanwärterin oder dem geprüften Seelotsenanwärter das Prüfungszeugnis nach Anlage 5 auszuhändigen und das Prüfungsergebnis der Aufsichtsbehörde zu melden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SeeLAuFV%202023/10#abs-5 (5) Die Aufsichtsbehörde ist befugt, die Daten nach Absatz 4 letzter Halbsatz zur weiteren Beaufsichtigung der gesamten Lotsenausbildung zu erheben, zu speichern und zu verwenden.